11.07.2022 - Projektierer und Planer können einem bösen Erwachen bei der Anlagenzertifizierung ganz einfach vorbeugen: Die FGH Zertifizierungsgesellschaft ist durch ihr Prüflabor und die Zertifizierungsstelle akkreditiert für die Prüfung und Netzanschlusszertifizierung von Erzeugungseinheiten und -anlagen sowie zugehöriger Regel- und Schutzeinrichtungen. Als Experte in diesem Bereich rät die FGH, dass Sie bereits bei der richtlinienkonformen Planung ihrer Erzeugungsanlage (EZA) die Einträge „10.2.1.2 Quasistationärer Betrieb (05.04.2022)“ in den FAQ zur TAR Mittelspannung des VDE FNN hinsichtlich der Zulässigkeit einer Wirkleistungsreduzierung im quasistationären Spannungsbereich berücksichtigen. Insbesondere bei EZA mit Typ-2-Erzeugungseinheiten, wie z.B. PV-Wechselrichter, kann diese Konkretisierung der Anforderung zu einer dauerhaften Wirkleistungsreduzierung führen!
Im Rahmen der Anlagenzertifizierung ist gemäß der technischen Anschlussregel VDE-AR-N 4110 das Verhalten der EZA am Netz nachzuweisen. Unter anderem wird geprüft, ob die EZA im gesamten Frequenzbereich 47,5 Hz bis 51,5 Hz und bei Spannungen von 85 % UC bis 115 % UC (vgl. Bild 4 der VDE-Anwendungsregel) im quasistationären Betrieb zum Netzparallelbetrieb in der Lage ist.
Die VDE-Anwendungsregel weist im Kapitel 10.2.1.2 „Quasistationärer Betrieb“ darauf hin, dass bei der Gefahr einer Überlastung von Betriebsmitteln sowohl die Wirkleistungs- als auch Blindleistungseinspeisung außerhalb des quasistationären Spannungsbereichs von 90 % UC bis 110 % UC reduziert werden darf. Der o.g. FAQ-Eintrag des VDE FNN sowie die Änderung der FGW TR8 Rev. 9 über ein Beiblatt vom 05.04.2022 stellen darüber hinaus klar, dass eine Wirkleistungsreduzierung innerhalb des Spannungsbereichs von 90 % UC bis 110 % UC nicht zulässig ist. Hiervon ausgenommen ist die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung gem. Abschnitt 10.2.2 der VDE-Anwendungsregel.
Der VDE FNN empfiehlt in seinen FAQ, alle EZA mit letzter Anmeldung bis zum 01.07.2022 sowie EZA, die bereits bis zu diesem Datum installiert und in Betrieb genommen wurden, zu dulden. Eine aufgrund einer Leistungsanpassung nach dem 01.07.2022 überarbeitete Anmeldung hingegen soll die Anforderungen gem. Klarstellung in den FAQ vollumfänglich erfüllen.
Wenn dies bereits bei der richtlinienkonformen Planung der EZA beachtet wird, kann eine mögliche permanente Wirkleistungsreduzierung nicht erst im Rahmen der Anlagenzertifizierung, sondern bereits frühzeitig erkannt werden.
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